AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines, Geltungs- und Anwendungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Johannes Ebermann - Cross Discipline Consultant, nachfolgend “JE - Cross Discipline Consultant”, mit seinem Vertragspartner, nachstehend "Auftraggeber" genannt. 

2. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei den es liegt eine schriftliche Zustimmung (E-Mail ausreichend) von JE - Cross Discipline Consultant vor. 

3. JE - Cross Discipline Consultant führt Beratungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch. Mit der Beauftragung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber als angenommen. 

4. Die von JE - Cross Discipline Consultant abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge nach § 611 BGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet JE - Cross Discipline Consultant nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Stellungnahmen und Empfehlungen von JE - Cross Discipline Consultant bereiten die unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers vor. Sie können letztere in keinem Fall ersetzen. 

5. JE - Cross Discipline Consultant ist berechtigt Subunternehmer zu beauftragen. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden von JE - Cross Discipline Consultant aufgrund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht. Diese Leistungen sind vom Auftraggeber selbst bereitzustellen. 

6. JE - Cross Discipline Consultant erbringt Beratungsleistungen auf der Grundlage der vom der Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese werden von JE - Cross Discipline Consultant auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und für ihre Vollständigkeit liegt bei allein beim Auftraggeber. 

7. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an JE - Cross Discipline Consultant absenden. 

§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von JE - Cross Discipline Consultant sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von JE - Cross Discipline Consultant für den Vertragsinhalt maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Leistungen oder Arbeitsergebnisse schuldet JE - Cross Discipline Consultant nicht. 

2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das generelle Angebot von JE - Cross Discipline Consultant annimmt. Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt. Die Schriftform ist vorausgesetzt. 

3. JE - Cross Discipline Consultant ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn JE - Cross Discipline Consultant aufgrund der Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, dieJE - Cross Discipline Consultant in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der JE - Cross Discipline Consultants für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten. 

4. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen sowie sonstige vertragsgegenständliche Erklärungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. 

§ 3 Leistungserbringung und Leistungsort
1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. JE - Cross Discipline Consultant kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept/Angebot unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Konzept/Angebot. 

2. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die JE - Cross Discipline Consultant seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator von JE - Cross Discipline Consultant Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. 

3. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von JE - Cross Discipline Consultant oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. 

4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann JE - Cross Discipline Consultant Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen alsbald prüfen und JE - Cross Discipline Consultant über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten. 

5. Können die Leistungen aus Gründen, die JE - Cross Discipline Consultant nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden Ressourcen von JE - Cross Discipline Consultant anderweitig eingesetzt werden konnten. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen JE - Cross Discipline Consultant, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. 

6. Beratungen finden nach Absprache entweder fernmündlich oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort nach vorheriger Terminabsprache statt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Ostritz als Leistungsort. 

§ 4 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
1. Die von JE - Cross Discipline Consultant erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer der Rechnung beigefügten Aufstellung der Tätigkeiten. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten von JE - Cross Discipline Consultant-Mitarbeitern werden wie Arbeitszeiten vergütet. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt. 

2. Reisezeiten, Reisekosten, Unterbringungskosten & Spesen werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von JE - Cross Discipline Consultant auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers. 

3. Die Vergütung für die Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungen erfolgt nach einem im Vertrag vereinbarten Festpreis pro Personentag bzw. Stundensatz. Ein Personentag umfasst 8 Stunden inklusive Pausen. Zusätzlicher Zeitaufwand, Zuschläge für Arbeit an Wochenend- und Feiertagen und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten. 

4. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten von JE - Cross Discipline Consultant genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands. 

5. Die von JE - Cross Discipline Consultant erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber monatlich und/oder spätestens nach Abschluss der Leistungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. JE - Cross Discipline Consultant kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat, oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. 

6. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skonto wird nicht gewährt. 

7. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug. 

8. JE - Cross Discipline Consultant behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 8) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat JE - Cross Discipline Consultant bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von JE - Cross Discipline Consultant zu unterrichten. 

§ 5 Leistungszeit, Vertragsdauer und Kündigung
1. Die Vertragsdauer bestimmt sich nach den Festlegungen im jeweiligen Vertrag mit JE - Cross Discipline Consultant. 

2. Über diese einzelvertraglichen Festlegungen hinaus ist JE - Cross Discipline Consultant nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn
  • der Auftraggeber sich mit einer oder mehrerer Abschlagszahlungen länger als 14 Tage in Verzug befindet.
  • der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 3 dieser Vertragsbedingungen nicht nachkommt.
3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch JE - Cross Discipline Consultant behält JE - Cross Discipline Consultant den Anspruch auf das vertragliche Gesamthonorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. 

4. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von JE - Cross Discipline Consultant noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. 

5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie bei außerordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses durch JE - Cross Discipline Consultant wegen Zahlungsverzuges des Auftraggebers hat JE - Cross Discipline Consultant bis zur vollständigen Zahlung der Vergütungsansprüche von JE - Cross Discipline Consultant ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen zu diesem Zeitpunkt im Besitz von JE - Cross Discipline Consultant befindlichen Unterlagen des Auftraggebers sowie von JE - Cross Discipline Consultant für den Auftraggeber erstellten Unterlagen. 

6. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht von JE - Cross Discipline Consultant zur Leistungserbringung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes oder der Bestätigung des Angebotes durch den Auftraggeber. 

7. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 19:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Sachsen bzw. am jeweiligen Projektstandort des Auftraggebers, an dem Arbeiten erbracht werden. 

§ 6 Leistungshindernisse und Change-Request-Verfahren
1. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von JE - Cross Discipline Consultant zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat JE - Cross Discipline Consultant Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. 

2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird JE - Cross Discipline Consultant innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann JE - Cross Discipline Consultant binnen fünf Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann JE - Cross Discipline Consultant den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen. 

3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch JE - Cross Discipline Consultant wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
§ 7 Urheberrecht
1. JE - Cross Discipline Consultant räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Beratungs- und Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt und soweit die Vertragsparteien darin nichts anderes vereinbart haben.
2. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch JE - Cross Discipline Consultant. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen steht JE - Cross Discipline Consultant ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu
§ 8 Sach- und Rechtsmängel, qualitative- und sonstige Leistungsstörungen
1. Es gelten die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte mit folgender Ausnahme: Die Gewährleistung wird auf 1 Jahr verkürzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch JE - Cross Discipline Consultant, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB. 

2. Erbringt JE - Cross Discipline Consultant Leistungen bei Fehlersuche oder Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann JE - Cross Discipline Consultant den Mehraufwand entsprechend § 6 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar oder JE - Cross Discipline Consultant nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der JE - Cross Discipline Consultant dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von JE - Cross Discipline Consultant empfohlene Dienste nicht in Anspruch genommen hat. 

3. Erbringt JE - Cross Discipline Consultant außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht JE - Cross Discipline Consultant eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber JE - Cross Discipline Consultant stets schriftlich zu rügen und JE - Cross Discipline Consultant eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer JE - Cross Discipline Consultant Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.
§ 9 Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit des Kunden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JE - Cross Discipline Consultant, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. 

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JE - Cross Discipline Consultant nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

3. Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von JE - Cross Discipline Consultant, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. 

2. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit JE - Cross Discipline Consultant, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. 

3. Soweit der Auftraggeber die Daten von Dritten übermittelt, versichert dieser, dass er eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt JE - Cross Discipline Consultant von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei. 

4. Die Rechte des Auftraggebers bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
  • Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
  • Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
  • Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
  • Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
  • Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Artikel 21 – Widerspruchsrecht
  • Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
  • Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
5. Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an JE - Cross Discipline Consultant oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
§ 11 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber wird den Gegenstand des Vertrags detailliert (unter anderem Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie Dauer der Leistungserbringung und Termine) mit JE - Cross Discipline Consultant abstimmen und JE - Cross Discipline Consultant bei der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass JE - Cross Discipline Consultant mittels Datenfernübertragung Zugang zu für die Auftragserfüllung relevante Software und zu den IT-Systemen hat. 

2. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner mit dem erforderlichen Fachwissen für JE - Cross Discipline Consultant und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei der JE - Cross Discipline Consultant. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen. 

3. Auf Verlangen von JE - Cross Discipline Consultant hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. 

4. Für die Prüfung und Evaluierung der Geeignetheit und Performance von Drittsystemen und/oder -apps ist allein der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn diese von JE - Cross Discipline Consultant empfohlen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung und Evaluierung nach dem Vertrag von JE - Cross Discipline Consultant geschuldet ist; insoweit bleibt JE - Cross Discipline Consultant für die Richtigkeit der Prüfung der Drittsysteme hinsichtlich des Standes verantwortlich, in dem sich diese zum Zeitpunkt der Prüfung durch JE - Cross Discipline Consultant befanden. 

5. Der Auftraggeber wird JE - Cross Discipline Consultant bei Bedarf Zugang zu seinen Gebäuden und Räumlichkeiten gewähren und sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung. 

6. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der JE - Cross Discipline Consultant immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. 

7. In dem jeweiligen Vertrag können weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggeber vereinbart werden. 

8. Im Falle von Verstößen des Auftraggeber gegen seine Mitwirkungspflichten verlängern sich etwaige von JE - Cross Discipline Consultant einzuhaltende Leistungsfristen entsprechend. Zudem wird JE - Cross Discipline Consultant von ihrer Leistungspflicht frei, soweit ihr infolge der Mitwirkungspflichtverletzung und/oder hierdurch bedingte Verzögerungen ursprünglich eingeplante Ressourcen (Mittel, Personal) nicht mehr zur Verfügung stehen. Mehraufwände, die JE - Cross Discipline Consultant infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, sind dieser von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zu vergüten.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 

2. Zum Zwecke der beiderseitigen Prozessoptimierung ist JE - Cross Discipline Consultant berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber stimmt dem zu. 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Görlitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

4. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt unwiderruflich, anstelle der evtl. unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht.